Für Familien in Not – Hilfe, die bleibt.

Der Bau der eigenen vier Wände ist für die meisten Menschen die größte und wichtigste Investition in ihrem Leben. Da sollte nichts schiefgehen. Doch während man sich gegen mangelhafte Bauleistungen und Fehlkalkulationen absichern kann, gibt es keine Versicherung gegen Schicksalsschläge. Wenn der Hauptverdiener plötzlich zum Pflegefall wird oder gar stirbt, oder sich an einen Verkehrsunfall ein langer Krankenhausaufenthalt anschließt oder der Verlust des Arbeitsplatzes zum Ausfall des Haupteinkommens führt, ist plötzlich die Existenz der Familie bedroht. Noch schlimmer wird die Lage, wenn die Familie vor kurzem ein Haus gebaut hat und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen weiter geschultert werden müssen.

In Fällen wie diesen gewährt die Stiftung Hilfe nach eingehender Prüfung eines jeden Einzelfalls – natürlich unabhängig davon, ob es Eigentümer von Town & Country-Häusern sind oder nicht. Ziel ist es, Menschen zu unterstützen, ihr Eigenheim in einer Notsituation zu erhalten und sogar im Falle einer drohenden Zwangsversteigerung zu helfen, diese abzuwenden. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten steht die Stiftung in solchen Fällen beratend zur Seite und lotet gemeinsam mit den Betroffenen Alternativen aus. Doch selbst falls eine Zwangsversteigerung unvermeidlich ist, kann die Stiftung helfen. Über Art und Umfang entscheiden die Gremien der Stiftung.

 

Formular Einzelfallhilfe

Sie bauen gerade ein Eigenheim oder sind bereits Eigentümer eines Wohnhauses und geraten in eine unverschuldete Notlage, z.B. durch schwere Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Unfall, Arbeitslosigkeit, grobe Baumängel oder auch Insolvenz der Baufirmen?

Dann können Sie bei der Town & Country Stiftung einen formlosen Antrag auf Förderung stellen, gern auch per E-Mail (info@tc-stiftung.de), in dem Sie zunächst Ihre unverschuldete Notlage schildern.

Anschließend nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf.

Liegt eine unverschuldete Notlage im Sinne der Satzung und Richtlinie unserer Stiftung vor, prüfen wir die wirtschaftliche Bedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anhand Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Wir möchten darauf hinweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Zuwendung und auf Förderung durch die Town & Country Stiftung besteht. Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen des Antrags entstehen, werden von der Stiftung nicht ersetzt.