Für Familien in Not - Hilfe, die bleibt

Die eigenen vier Wände sollen Rückzugsort sein und Geborgenheit schenken, besonders in schwierigen Zeiten. Doch was passiert, wenn dieser Rückzugsort plötzlich wegzufallen droht? In einer solchen Situation können wir Betroffenen beistehen –  sowohl finanziell als auch beratend.

In welchen Fällen unterstützt die Town & Country Stiftung?

Wir unterstützen unverschuldet in Not geratene Eigentümer eines zu Wohnzwecken selbst genutzten Eigenheims, unabhängig davon, ob es bereits fertig gestellt ist oder sich noch in der Bauphase befindet.

Wann liegt eine unverschuldete Notlage im Sinne der Satzung der Town & Country Stiftung vor?

Während man sich gegen mangelhafte Bauleistungen und Fehlkalkulationen absichern kann, gibt es keine Versicherung gegen Schicksalsschläge. Unter einer unverschuldeten Notlage verstehen wir daher unvorhersehbare Ereignisse wie zum Beispiel:

Wie können Bedürftige Unterstützung beantragen?

Wenn Sie durch ein unverschuldetes Ereignis in eine wirtschaftliche Ausnahmesituation geraten sind und Sie Ihr Eigenheim zu verlieren drohen, können Sie bei uns Unterstützung beantragen.
Senden Sie dazu einen formlosen Antrag postalisch an unsere Postadresse oder per E-Mail an info@tc-stiftung.de und schildern Sie uns Ihre Situation.

Ihre Ansprechpartnerin: Frau Astrid Geib | Tel.: 0361 644 789 14

Wie geht es weiter?

Liegt eine unverschuldete Notlage im Sinne der Satzung und Richtlinie unserer Stiftung vor, nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf.

Im nächsten Schritt prüfen wir die wirtschaftliche Bedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anhand Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Sie im Selbstauskunftsbogen angeben und entsprechend nachweisen. Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung und auf Förderung durch die Town & Country Stiftung besteht nicht. Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Antragstellung entstehen, werden von der Stiftung nicht ersetzt. Die Gewährung von Unterstützungsleistungen ist auch immer von den unserer Stiftung zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig.

 

Der Prüfprozess unserer Bauherrenhilfe

Häufige Fragen und Antworten

Gerne können Sie uns bei Bedarf auch telefonisch Ihre Situation schildern. So können wir bereits einschätzen, ob eine unverschuldete Notlage im Sinne unserer Satzung und Richtlinien vorliegt. Zur weiteren Prüfung ist es jedoch notwendig, dass Sie uns den sorgfältig ausgefüllten und unterschriebenen Selbstauskunftsbogen mit den entsprechenden Unterlagen zusenden.

Die Stiftung unterstützt ausschließlich Einzelpersonen und Familien, die ihr zu Wohnzwecken genutztes Eigenheim zu verlieren drohen. Personen, die zur Miete wohnen, fallen nicht unter die von unserer Satzung in diesem Zusammenhang gestellten Vorgaben.

Den Selbstauskunftsbogen können Sie hier herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch übersendet ihn die Stiftung auch per Post.

Sie können uns den Selbstauskunftsbogen und Ihre Unterlagen sowohl per Post als auch elektronisch zukommen lassen. Allerdings können wir Ihnen keinen verschlüsselten Zugang anbieten. Daher unterliegt es datenschutzrechtlich Ihrem Risiko, Ihre persönlichen Daten gegebenenfalls unverschlüsselt an uns zu übermitteln.

Wenn eine unverschuldete Notlage im Sinne unserer Satzung und Richtlinien besteht, wird anschließend Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 AO geprüft. Das bedeutet, wir prüfen die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen anhand der Regelsätze des Sozialhilferechts. Dies ist notwendig, da wir als gemeinnützige Stiftung nur dann Zuwendungen gewähren können, wenn eine Bejahung Ihrer Bedürftigkeit im Sinne der Abgabenordnung vorgenommen werden kann.

Wir vergeben in der Regel zinslose Darlehen für dringend notwendige Fertigstellungs- und/oder Reparaturarbeiten durch Handwerker an Ihrem Eigenheim. In Betracht kommt auch, Unterstützung bei fälligen Ratenzahlungen an Ihre Bank zu erhalten. Auch stehen wir Ihnen im Bedarfsfall beratend zur Seite.

Unterstützt die Stiftung Sie beim Ausgleich einer Handwerkerrechnung, benötigen wir zuvor mindestens zwei Kostenvoranschläge von Handwerkern, die Sie auswählen. Der Vorstand unserer Stiftung trifft dann die Entscheidung, welchen Handwerker Sie beauftragen können.

Die Prüfung Ihres Falles erfolgt im Rahmen einer Beschlussvorlage, die dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt wird. Entscheidet sich der Vorstand für die Gewährung einer Zuwendung durch die Stiftung, schließen wir mit Ihnen anschließend eine Darlehensvereinbarung ab. Dafür übersenden wir Ihnen den Vertrag zur Unterschrift per Post.

Der Vorstand entscheidet fallspezifisch und nach Mittelverfügbarkeit über die Art und Höhe der Hilfeleistung. Maximal unterstützt die Stiftung mit einer Zuwendung in Höhe von 20.000,00 € und/oder steht Ihnen beratend zur Seite.

Die Stiftung überweist die Darlehenssumme nach Vorlage der Rechnung beispielsweise auf das Konto des von Ihnen beauftragten Handwerkers. 

Nach fünf Jahren seit dem Vertragsschluss prüfen wir erneut Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 AO. Sind Sie dann nicht mehr wirtschaftlich bedürftig, müssen Sie uns das Darlehen ohne Zinsen zurückzahlen. Sind Sie weiterhin wirtschaftlich bedürftig, prüfen wir letztmalig nach insgesamt zehn Jahren seit dem Vertragsschluss, ob Sie das Darlehen zurückzahlen müssen. Liegt auch dann noch wirtschaftliche Bedürftigkeit vor, findet keine Rückzahlung der Zuwendung statt. Andernfalls zahlen Sie uns das Darlehen zurück. Besteht eine Rückzahlungspflicht, vereinbaren wir mit Ihnen im Bedarfsfall auch eine angemessene Ratenzahlung.